Fund des Asiatischen Laubholzbockkäfers (ALB) in Zell

30. Mär 2023

Im Gemeindegebiet Zell wurde im August der Schädling «Asiatischer Laubholzbockkäfer (ALB)» entdeckt. Der Käfer zählt zu den besonders gefährlichen Schadorganismen und gilt daher gemäss Pflanzengesundheitsverordnung des Bundes als meldepflichtig.

Durch die Beobachtung aufmerksamer Einwohnenden wurden einzelne Exemplare auf dem Gemeindegebiet Zell gefunden und als ALB bestätigt. Der ALB ist für den Menschen nicht gefährlich, jedoch für unsere Laubbäume.

Der ALB befällt verschiedenste Laubholzarten – auch gesunde Bäume. Dazu zählen etwa Ahorn, Pappel, Weide, Rosskastanie, Birke, Platane, Buche und weitere Laubholzarten. Der ALB kann die befallenen Bäume binnen weniger Jahre zum Absterben bringen. Da die zu erwartenden wirtschaftlichen und ökologischen Schäden für das betroffene Gebiet sowie die ganze Schweiz sehr hoch sind, gilt der ALB als prioritär und muss konsequent bekämpft werden. Um dem Käfer die Lebensgrundlage zu nehmen und seine Verbreitung zu unterbinden, müssen befallene Bäume gefällt und gehäckselt werden. Nur so kann eine Ausbreitung des ALB erfolgreich verhindert werden. In der Schweiz wurden bisher vier Befälle durch ALB entdeckt, die dank koordinierten Massnahmen erfolgreich getilgt werden konnten.

Weitere Informationen zum Asiatischen Laubholzbockkäfer können aus den folgenden Dokumenten und Webseiten entnommen werden:

Broschüre Asiatischer Laubholzbockkäfer

Bestimmungshilfe

Meldeformular

Verfügung "Asiatischer Laubholzbockkäfer: Anordnung Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen"

Merkblatt zum Verbringungsverbot

Umgang mit Laubholz aus den Zonen mit ALB-Befall

Im Gemeindegebiet Zell wurde im August 2022 der Schädling "Asiatischer Laubholzbockkäfer (ALB)" entdeckt. Verschiedene Massnahmen wurden getroffen, um ihn zu bekämpfen. Ein besonderes Augenmerk gilt jetzt der korrekten Deponierung von Schnittgut aus dem abgegrenzten Gebiet.

Grundsätzlich ist es das ganze Jahr über verboten, Laubbäume, die vom ALB befallen sind oder potenziell befallen werden können, aus dem abgegrenzten ALB-Gebiet zu transportiert. So kann eine Weiterverbreitung des ALB verhindert werden.

Liegt ein Grundstück angrenzend zu Zell und in der ALB-Zone, so muss das Schnittgut von Laubgehölzen auf dem betroffenen Grundstück gelagert und darf keinesfalls wegtransportiert werden. Das Schnittgut darf auch nicht zur nächsten Grüngutsammelstelle gebracht oder in den Kehricht gelangen. Diese Massnahme gilt während der Vegetationszeit von 1. April bis 30. November.

Ausnahmen können nur erteilt werden, wenn eine Massnahme dringend notwendig ist. In diesem Fall ist vorab mit dem Bauamt Zell Kontakt aufzunehmen (bauamt@zell-lu.ch / 041 989 81 08). Die Situation wird jeweils vor Ort beurteilt und das Vorgehen besprochen.

Das Grundstück liegt ausserhalb der ALB-Zonen
Liegt das Grundstück ausserhalb des abgegrenzten Gebietes, kann Schnittgut ganz normal bei der Grüngutsammelstelle abgegeben werden.

Nachfolgend sowie unter lawa.lu.ch finden Sie die Karte mit den Zonen des abgegrenzten ALB-Gebietes. Ausserdem finden Sie auf der Homepage der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) weitere Informationen.

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